Um die seit Juni 2015 geltende Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu erfüllen, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlage durchzuführen. Auch eine Nutzung zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken macht Sie zu einem Arbeitgeber im Sinne der BetrSichV. Die Ermittlung der Abweichung zum "Stand der Technik" ist in jedem Fall nachzuweisen. Um diese Anforderungen zu erfüllen und Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine Gefährdungsbeurteilung die einfachste Möglichkeit.
Zum Schutz vor Cyberbedrohungen hat der Gesetzgeber im März 2023 die Technische Regel TRBS 1115-1 veröffentlicht. Diese definiert Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR), die aufgrund ihrer Schnittstellen kabelgebunden oder kabellos kompromittiert werden können und dadurch Gefährdungen herbeiführen. Ein Kernelement der TRBS 1115-1 ist die darin enthaltene Betreiberpflicht, die reguläre Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV um Aspekte der Cybersicherheit zu erweitern.
Mit der Beauftragung der Gefährdungsbeurteilung bieten wir Ihnen in fünf Schritten eine umfängliche Beratungsleistung von der Analyse bis zum Maßnahmenplan. Kontakt aufnehmen.