Gesetzliche Regelungen Gesetzliche Regelungen

Echt abgesichert: Für die Einhaltung Ihrer Betreiberpflichten stehen wir Ihnen immer zur Seite – auf Wunsch auch gerne im persönlichen Gespräch.

Haushahn Gesetzliche Regelungen - Unterlagen in Hand von Techniker

Wer Aufzüge betreibt, muss viele rechtliche Pflichten kennen und erfüllen. Diese ergeben sich aus Europäischen Normen, Bundesgesetzen, Landesgesetzen, Verordnungen, Arbeitsschutzbestimmungen und mehr. Hier finden Sie Auszüge der wichtigsten Betreiberpflichten rund um Aufzugsanlagen. 

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich – für vieles, was sich kompliziert anhört, haben wir hilfreiche Erklärungen und bei Bedarf einfache und überzeugende Lösungen parat.

Im Überblick Im Überblick

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121)

  • Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV)

Haushahn Menschen - Arbeit an der Steuerung
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

    § 10 Abs.1
    Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit
    diese während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 
    entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.

    Anhang 1 Nr. 4.1
    Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein 
    Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

    § 5 Abs. 2
    Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel
    aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

    Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4 (sinngemäß)
    Bei Aufzugsanlagen im Sinne von Nr. 2* müssen nach der Inbetriebnahme Prüfungen im Betrieb alle 2 Jahre durchgeführt werden [sog. Hauptprüfungen] .
    Zwischen jeweils 2 Hauptprüfungen müssen sog. Zwischenprüfung durchgeführt werden. **

    * Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a = Aufzüge zur Personenbeförderung nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU
    ** Der Umfang der Haupt- und Zwischenprüfungen ist in der TRBS 1201 Teil 4 festgelegt.
     

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121)

    Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)

    Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Unter Punkt 3 dieser TRBS werden die Pflichten der Arbeitgeber* definiert. 

    *(entsprechend §2 (2) BetrSichV)

    3.1 Allgemeine Anforderungen
    (4) Aufzugsanlagen sind regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren.

    3.2 Sichere Verwendung
    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird.

    3.3. Instandhaltung
    (1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.

    3.4 Personenbefreiung
    Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Auf-zugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen.
     

  • Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV)

    Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 3; ehemals BGV A3)

    Prüfungen
    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

    • vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
    • in bestimmten Zeitabständen.