Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Unter Punkt 3 dieser TRBS werden die Pflichten der Arbeitgeber* definiert.
*(entsprechend §2 (2) BetrSichV)
3.1 Allgemeine Anforderungen
(4) Aufzugsanlagen sind regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen. Der Zeitabstand richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung einer Aufzuganlage. Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren.
3.2 Sichere Verwendung
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung bzw. der festgelegten zusätzlichen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß und sicher verwendet wird.
3.3. Instandhaltung
(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang, Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers.
3.4 Personenbefreiung
Es wird sichergestellt, dass abhängig von der Zahl der angeschlossenen Auf-zugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten hierfür vom Arbeitgeber beauftragte Personen, die in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht – ohne Gefährdung von Eingeschlossenen und sich selbst – durchzuführen.